ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Anwendungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Rechtsbeziehung zwischen dem Nutzer dieser Internetseite (im Folgenden: Auftraggeber) und den im Impressum dieser Seite bezeichneten verantwortlichen Personen (im Folgenden: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB). Durch das Absenden des Auftragsformulars erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Zustandekommen des Vertrags und Vertragsgegenstand

Indem der Auftraggeber alle Pflichtfelder des Auftragsformulars ausfüllt und die Bestätigung absendet, gibt der Auftraggeber ein Vertragsangebot über die Erstellung einer Bescheinigung zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags auf einem Pfändungsschutzkonto gemäß § 903 ZPO ab.

Die Bereitstellung des Auftragsformulars durch die KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB stellt dagegen noch kein Vertragsangebot dar. Der Vertrag kommt also erst zustande, indem die KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB das Vertragsangebot annimmt.

Bis zur Annahme des Auftrags bleibt die KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in seiner Entscheidung über die Angebotsannahme grundsätzlich frei.

3. Pflichten und Haftung der KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB


a) Kraus Ghendler führt den Auftrag unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung der Rechtsanwälte und der sonstigen Gesetze durch.

b) Kraus Ghendler ist zur Verschwiegenheit über sämtliche Informationen des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit dem Auftrag mitgeteilt werden, verpflichtet. Die Weitergabe von Daten an Dritte geschieht nur, sofern dies zur Durchführung des Auftrags notwendig ist oder wenn der Auftraggeber seine Einwilligung erteilt hat.

c) Kraus Ghendler hat eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000 (einer Million) Euro abgeschlossen. Die Haftung von Kraus Ghendler für Vermögensschäden wird auf diesen Betrag begrenzt. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Kraus Ghendler zu informieren, wenn für ihn erkennbar ist, dass höhere Schäden entstehen können.

Die genannte Haftpflichtversicherung besteht bei der R + V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland.

Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen von KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich und begründen, soweit gesetzlich zulässig, nur dann eine Haftung.

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle über das Auftragsformular oder sonst wie an KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB mitgeteilten Informationen sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen. Die KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB muss keine eigenen Nachforschungen anstellen. Entsprechen die Angaben nicht der Wahrheit, muss der Mandant umgehend den korrekten Sachverhalt mitteilen.

Unvollständige oder unrichtig gemachte Angaben können zum Verlust des Pfändungsschutzes führen, können eine Haftungspflicht mit sich bringen sowie strafrechtliche Konsequenzen haben.

Der Auftraggeber haftet für alle aus einer Verletzung dieser Wahrheitspflicht resultierenden Schäden.

5. Kündigung

Es besteht jederzeit ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber falsche Informationen mitgeteilt und somit gegen seine Informationspflicht gemäß Nr. 4 dieser AGB verstoßen hat. Bei einer Kündigung aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers gemäß Nr. 4 dieser AGB bleibt die Vergütungspflicht des Auftraggebers bestehen.

6. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

Von diesen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.